Aupair in Österreich
- Kategorie: Aupair in Österreich
Au-pairs sind junge Menschen, die als Familienmitglied auf Zeit in einer Gastfamilie leben und bei der Kinderbetreuung und im Haushalt mithelfen.
Der Au-pair Aufenthalt dient zur Vertiefung der Sprachkenntnisse der Landessprache und dem Kennenlernen der Kultur des Gastlandes.
Die wesentlichen Kriterien für eine Au-pair-Beschäftigung in Österreich sind:
- Mindestalter muss 18 Jahre und höchstens 28 Jahre alt sein.
- Integration in die Gastfamilie, Lebensweise und Landessprache erlernen. Die Gastfamilie übernimmt 50% der Kosten für Sprachkurs.
- Au-pair-Kräfte haben kein Zugang zum regulären Arbeitsmarkt
- Die Aupair-Kraft muss schon vor dem Antritt der Beschäftigung ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen nachweisen können
- Au-pair-Kräfte aus EWR-und EU-Mitgliedstaaten brauchen keine Aufenthaltsbewilligung. Sie haben sich aber bei einem Aufenthalt über drei Monate bei der Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu besorgen.
- Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen-und Hausangestelltengesetz (HGHAG).
- die Arbeitszeit inklusive Arbeitsbereitschaft darf höchstens 20 Stunden/Woche betragen
- Gemäß dem HGHAG in Verbindung mit dem Mindestlohntarif haben Au-pair-Kräfte Anspruch auf 15 Monatsentgelte im Jahr (Urlaubssonderzahlung: zwei Monatsentgelte; Weihnachtssonderzahlung: ein Monatsentgelt).
- Der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei Arbeitgeber/in (Gastfamilie) gebührt für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 19 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von 415,72 €.
- Au-pair-Kräfte aus Drittstatten muss die Arbeitszeit 19h/Woche betragen. Bei einer niedrigeren Stundenanzahl und dadurch entsprechend geringeren Entlohnung sind wichtige Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingehalten.
- Kranken-und Unfallversicherung. Anmeldepflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung (ASVG). Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten erhalten jedenfalls nur dann einen Einreise-und Aufenthaltstitel, wenn sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
- Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten